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Pflegende Angehörige — Überblick & Rechte

Wer Angehörige pflegt, übernimmt eine große Verantwortung. Welche Rechte, Pflichten und Unterstützungsleistungen pflegende Angehörige in Deutschland haben — kompakt und verständlich erklärt.

Pflegende Angehörige im häuslichen Umfeld
EINSTIEG

Pflegende Angehörige — wer pflegt und was steht ihnen zu?

Rund 5 Millionen Menschen in Deutschland pflegen einen Angehörigen zu Hause. Ohne diese häusliche Pflege würde das Pflegesystem zusammenbrechen. Pflege durch Angehörige ist jedoch nicht nur eine private Entscheidung, sondern rechtlich und sozialpolitisch verankert.

Das Gesetz unterscheidet zwischen nahen Angehörigen, weiteren Verwandten und nicht-verwandten Pflegepersonen. Allen gemeinsam ist, dass sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben — nur dann gelten sie als Pflegepersonen im Sinne des SGB XI und haben Anspruch auf die hier beschriebenen Leistungen.

Diese Seite gibt einen Überblick über Rechte und Pflichten pflegender Angehöriger: Pflegezeit, Pflegeunterstützungsgeld, Pflegeberatung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und die wichtigsten Formen der Angehörigenpflege.

FORMEN DER ANGEHOERIGENPFLEGE

Wer pflegt wen? Vier Formen der Angehörigenpflege

Die Angehörigenpflege ist vielfältig. Vier Formen sind in der Praxis besonders häufig — jede mit eigenen rechtlichen Rahmenbedingungen und Belastungen.

Form 1

Pflege durch Ehepartner und Lebensgefährten

Die häufigste Form der Angehörigenpflege. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten übernehmen die Pflege meist im gemeinsamen Haushalt. Sie sind oft die ersten, die pflegebedürftig werden, und tragen die größte zeitliche und emotionale Last.

Voraussetzungen: Pflegegrad 2 bis 5 der gepflegten Person, Pflege im häuslichen Umfeld, räumliche Nähe zum Pflegebedürftigen.

Rechte: Pflegeunterstützungsgeld bei Freistellung, Pflegegeld der gepflegten Person, Rentenversicherungsbeiträge ab 10 Stunden Pflege pro Woche, Unfallversicherungsschutz.

Pflichten: Regelmäßige Pflege und Versorgung, Dokumentation der Pflegezeiten, Teilnahme an Beratungseinsätzen bei ausschließlichem Pflegegeldbezug.

Besonderheiten: Emotional besonders belastend, da partnerschaftliche Rollen in Pflegebeziehungen wechseln.

Form 2

Pflege durch erwachsene Kinder

Erwachsene Kinder pflegen ihre Eltern häufig über weite Entfernungen oder im eigenen Haushalt. Die Pflege wird oft berufsbegleitend geleistet und mit eigenen Familienverpflichtungen kombiniert.

Voraussetzungen: Pflegegrad 2 bis 5, häusliche Pflege oder Pflege in der Wohnung des Kindes, Beantragung der Leistungen bei der Pflegekasse.

Rechte: Pflegezeit bis zu 6 Monate lang, Pflegeunterstützungsgeld, Pflegegeld an die gepflegte Person, Rentenversicherungsbeiträge, Unfallversicherung.

Pflichten: Pflegeorganisation, Dokumentation, Koordination mit Pflegediensten und Ärzten, Teilnahme an Pflegeberatung.

Besonderheiten: Oft „Sandwich-Generation“ mit eigener Familie und Beruf. Entfernungsproblematik und Mobilität spielen eine große Rolle.

Form 3

Pflege durch Geschwister und andere Verwandte

Geschwister, Nichten, Neffen und andere Verwandte übernehmen die Pflege, wenn nahe Angehörige fehlen oder ausfallen. Oft teilen sich mehrere Angehörige die Pflegeaufgaben.

Voraussetzungen: Pflegegrad 2 bis 5, häusliche Pflege, enge Bindung zum Pflegebedürftigen, Bereitschaft zur Übernahme.

Rechte: Rentenversicherungsbeiträge ab 10 Stunden Pflege pro Woche, Unfallversicherungsschutz, anteilige Kostenerstattung bei Aufwendungen.

Pflichten: Pflegeleistungen, Absprache mit weiteren Angehörigen, Dokumentation, Pflegeberatung in Anspruch nehmen.

Besonderheiten: Oft unausgewogene Pflegeverteilung. Klare Absprachen unter den Angehörigen sind wichtig.

Form 4

Pflege durch Nachbarn und Freunde

Auch nicht-verwandte Personen können Pflegepersonen im Sinne des SGB XI sein, wenn sie die Pflege ehrenamtlich und nicht erwerbsmäßig übernehmen. Diese Form der Laienpflege wird rechtlich der Angehörigenpflege gleichgestellt.

Voraussetzungen: Pflegegrad 2 bis 5, Pflege nicht erwerbsmäßig, häusliches Umfeld, keine Entgeltzahlung an die Pflegeperson.

Rechte: Rentenversicherungsbeiträge ab 10 Stunden Pflege pro Woche, Unfallversicherungsschutz, Pflegeunterstützungsgeld bei Freistellung.

Pflichten: Ehrenamtliche Ausübung, regelmäßige Pflege, Dokumentation, keine gleichzeitige Pflegeperson in einem anderen Haushalt.

Besonderheiten: Wichtig, wenn familiäre Netzwerke fehlen. Oft als Ergänzung zu professionellen Pflegediensten.

Pflege ist Liebe in ihrer mühsamsten Form — sie kostet Kraft, Zeit und Geduld, und sie ist dennoch das Beste, was wir einem Menschen geben können.
unbekannt
RECHTSANSPRUECHE

Welche Ansprüche haben pflegende Angehörige?

Pflegende Angehörige haben Anspruch auf eine Reihe von Leistungen. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Rechtsansprüche mit Dauer, Voraussetzungen und Rechtsgrundlage.

AnspruchDauerVoraussetzungLeistungRechtsgrundlage
Pflegezeit (langfristig)Bis zu 6 MonatePflege eines nahen Angehörigen, mehr als 10 Arbeitnehmer im BetriebUnbezahlte Freistellung, Arbeitsplatz bleibt erhalten, sozialversichertPflegezeitgesetz (PflegeZG) § 3
Kurzfristige ArbeitsverhinderungBis zu 10 ArbeitstageAkute Pflegesituation, Verhinderung unaufschiebbarBezahlte Freistellung oder PflegeunterstützungsgeldPflegezeitgesetz (PflegeZG) § 2
PflegeunterstützungsgeldBis zu 6 MonatePflegezeit nach § 3 PflegeZG, Freistellung wird genommen50 Prozent des Nettoentgelts, maximal 1.612 Euro pro MonatPflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz 2024
RentenversicherungsbeiträgeLaufend bei PflegePflege ab 10 Stunden pro Woche, nicht erwerbsmäßigBeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch die PflegekasseSGB XI § 44
UnfallversicherungsschutzLaufend bei PflegePflegeperson im Sinne des SGB XIKostenloser Unfallversicherungsschutz für Pflegetätigkeit und WegeSGB XI § 44
Pflegegeld (an die gepflegte Person)MonatlichPflegegrad 2 bis 5, häusliche Pflege mit Pflegegeld316 bis 901 Euro pro Monat, ab 2025 erhöhtSGB XI § 37
SOZIALVERSICHERUNG

Sozialversicherung pflegender Angehöriger

Wer Angehörige pflegt, ist in wichtigen Sozialversicherungen abgesichert. Renten- und Unfallversicherung werden durch die Pflegekasse übernommen — Kranken- und Arbeitslosenversicherung müssen selbst gesichert werden.

Rentenversicherung

Leistung: Beitragszahlung durch Pflegekasse

Voraussetzung: Pflege ab 10 Stunden pro Woche, nicht erwerbsmäßig

Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen. So entsteht kein Rentenrückstand durch die Pflege. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Pflegegrad und dem monatlichen Pflegeaufwand.

Unfallversicherung

Leistung: Beitragszahlung durch Pflegekasse

Voraussetzung: Pflegeperson im Sinne des SGB XI

Pflegepersonen sind bei Pflegetätigkeit und auf den Wegen zur und von der gepflegten Person unfallversichert. Die Pflegekasse übernimmt die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Pflegeunfällen greift der volle Versicherungsschutz.

Krankenversicherung

Leistung: Eigene Absicherung erforderlich

Voraussetzung: Pflegeperson ohne anderweitige Krankenversicherung

Die Krankenversicherung wird nicht automatisch durch die Pflegetätigkeit übernommen. Pflegepersonen müssen selbst krankenversichert bleiben, beispielsweise über die Familienversicherung, einen eigenen Vertrag oder den Arbeitgeber.

Arbeitslosenversicherung

Leistung: Keine automatische Absicherung

Voraussetzung: Eigene Vorsorge oder Anspruch auf Arbeitslosengeld

Während der Pflegezeit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wer vor der Pflegezeit arbeitslos war, sollte die Folgen mit der Agentur für Arbeit klären. Pflegezeiten können unter Umständen als Anwartschaftszeiten berücksichtigt werden.

ZAHLEN & FAKTEN

Pflegende Angehörige in Zahlen

5 Mio.
Menschen in Deutschland pflegen Angehörige zu Hause
6 Monate
Maximale Pflegezeit-Freistellung nach PflegeZG
1612 Euro
Maximales Pflegeunterstützungsgeld pro Monat
10 Std./Woche
Mindestpflegeaufwand für Rentenversicherungsbeiträge
KOSTEN & ENTWICKLUNG

Wer pflegt in Deutschland?

Ehepartner und Lebensgefährten 42%

Größte Gruppe der pflegenden Angehörigen

Erwachsene Kinder 31%

Oft berufsbegleitend und über weite Entfernungen

Geschwister und andere Verwandte 14%

Oft gemeinsam mit anderen Angehörigen

Nachbarn und Freunde 8%

Wichtig, wenn familiäre Netzwerke fehlen

Weitere und nicht zugeordnet 5%

Sonstige Laienpflege und Mischformen

SCHRITTE

Fünf Schritte zur angehörigen Pflege

Wer einen Angehörigen pflegen möchte, sollte frühzeitig planen. Diese fünf Schritte helfen, rechtliche Voraussetzungen zu klären und die richtigen Leistungen zu beantragen.

1

Pflegegrad feststellen lassen

Voraussetzung für alle Leistungen ist ein Pflegegrad. Beantragen Sie die Pflegebegutachtung bei der Pflegekasse. Der MD prüft den Pflegebedarf und ordnet einen Pflegegrad von 1 bis 5 zu.

2

Pflegeberatung in Anspruch nehmen

Die Pflegekasse bietet nach § 7a SGB XI eine kostenlose Pflegeberatung. Pflegestützpunkte helfen bei der Auswahl von Pflegediensten, Hilfsmitteln und Finanzierungsfragen. Nutzen Sie dieses Angebot frühzeitig.

3

Pflegezeit klären

Wenn Sie berufstätig sind, klären Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber, ob Sie Pflegezeit nach § 2 (kurzfristig, bis 10 Tage) oder § 3 (langfristig, bis 6 Monate) PflegeZG in Anspruch nehmen möchten. Das Pflegeunterstützungsgeld sichert Sie finanziell ab.

4

Sozialversicherung prüfen

Prüfen Sie, ab wann Renten- und Unfallversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse übernommen werden (ab 10 Stunden Pflege pro Woche). Klären Sie Ihre Krankenversicherung. Wer aus der Pflege nicht erwerbsmäßig tätig ist, bleibt familienversichert oder muss selbst vorsorgen.

5

Entlastung organisieren

Pflege allein geht auf Dauer nicht. Organisieren Sie frühzeitig Entlastung: Verhinderungspflege, Tagespflege, ambulante Pflegedienste und Entlastungsleistungen nach § 45a SGB XI. Nehmen Sie Selbsthilfegruppen und Pflegestützpunkte in Anspruch.

PRAXIS-TIPPS

Tipps für pflegende Angehörige

01

Beantragen Sie den Pflegegrad frühzeitig — alle Leistungen der Pflegekasse setzen einen Pflegegrad voraus.

02

Nehmen Sie die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in Anspruch. Pflegestützpunkte helfen kostenlos weiter.

03

Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob Pflegezeit in Frage kommt. Das Pflegeunterstützungsgeld sichert 50 Prozent Ihres Nettoentgelts.

04

Pflegen Sie ab 10 Stunden pro Woche, übernimmt die Pflegekasse Ihre Rentenversicherungsbeiträge. Melden Sie dies der Pflegekasse.

05

Sichern Sie sich ab: Unfallversicherungsschutz besteht automatisch. Prüfen Sie aber Ihre Krankenversicherung eigenständig.

06

Planen Sie Entlastung von Anfang an — Verhinderungspflege, Tagespflege und Entlastungsleistungen nach § 45a SGB XI.

07

Dokumentieren Sie Pflegezeiten, ärztliche Termine und Medikamentengaben. Das hilft bei Anträgen und im Notfall.

08

Sprechen Sie offen mit Ihrer Familie über die Pflegeverteilung. Eine unausgewogene Last führt oft zu Konflikten und Überlastung.

09

Achten Sie auf Ihre eigene Gesundheit. Burnout bei pflegenden Angehörigen ist häufig — scheuen Sie sich nicht, Hilfe zu suchen.

10

Bilden Sie sich weiter: Pflegedienste, Volkshochschulen und Pflegestützpunkte bieten Schulungen und Kurse für Angehörige an.

HÄUFIG GEFRAGT

Häufige Fragen zur Pflege durch Angehörige

Die kurzfristige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG beträgt bis zu 10 Arbeitstage und greift bei akuten Pflegesituationen. Die langfristige Pflegezeit nach § 3 PflegeZG kann bis zu 6 Monate dauern, ist unbezahlt, sichert aber den Arbeitsplatz. Pflegeunterstützungsgeld kann in beiden Fällen gewährt werden.

Während der langfristigen Pflegezeit nach § 3 PflegeZG wird das Gehalt nicht weitergezahlt. Sie können jedoch Pflegeunterstützungsgeld beantragen: 50 Prozent Ihres Nettoentgelts, maximal 1.612 Euro pro Monat, für bis zu 6 Monate. Bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG zahlt der Arbeitgeber in der Regel weiter.

Nein. Wenn Sie mindestens 10 Stunden pro Woche nicht erwerbsmäßig pflegen, zahlt die Pflegekasse Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beitragshöhe richtet sich nach Pflegegrad und Pflegeaufwand. So entstehen keine Rentenlücken durch die Pflege.

Ja. Pflegepersonen im Sinne des SGB XI sind automatisch unfallversichert — die Pflegekasse übernimmt die Beiträge. Der Schutz greift bei der Pflegetätigkeit selbst und auf den Wegen zur und von der gepflegten Person. Bei Pflegeunfällen besteht Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ja. Auch Nachbarn, Freunde und andere nicht-verwandte Personen können Pflegepersonen sein, wenn sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben. Sie haben dann die gleichen Rechte wie pflegende Angehörige — Rentenversicherung, Unfallversicherung und Pflegeunterstützungsgeld.

Pflegepersonen dürfen die Pflege nicht als Gewerbe oder Haupterwerb ausüben. Sie erhalten kein festes Pflegegehalt von der gepflegten Person. Pflegegeld, das die gepflegte Person an die Pflegeperson weitergibt, gilt als Anerkennung, nicht als Entgelt. Die Grenze zur erwerbsmäßigen Pflege ist juristisch im Einzelfall zu prüfen.

Ja. Nach § 7a SGB XI haben alle Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung. Pflegestützpunkte der Pflegekassen und Kommunen helfen bei Pflegeplanung, Hilfsmitteln und Anträgen. Die Beratung ist unabhängig von der Pflegekasse und vertraulich.

Wenn eine gepflegte Person ausschließlich Pflegegeld bezieht, müssen regelmäßig Beratungseinsätze durch zugelassene Pflegedienste stattfinden — bei Pflegegrad 2 bis 5 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten. Die Einsätze sollen die Pflegequalität sichern und Angehörige entlasten.

Ja, das ist möglich und häufig. Pflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld helfen dabei. Viele Arbeitgeber bieten Teilzeit, Flexible Arbeitszeiten oder Home-Office an. Nutzen Sie auch Verhinderungspflege und Tagespflege, um Beruf und Pflege zu kombinieren. Nehmen Sie Pflegeberatung in Anspruch, um Lösungen zu finden.

Wenn die Pflege zu belastend wird, gibt es mehrere Möglichkeiten: Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen, Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen, Tagespflege, stationäre Pflege oder Wechsel der Pflegeperson. Sprechen Sie frühzeitig mit der Pflegekasse und Pflegestützpunkten. Eine Übergangslösung ist immer möglich — ein Abbruch muss nicht sofort das Ende der häuslichen Pflege bedeuten.

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