
Pflegegrad beantragen & Einstufung
Vom Antrag bei der Pflegekasse bis zur Einstufung durch den Medizinischen Dienst: alle Voraussetzungen, die 6 Module des MD und die Leistungen je Pflegegrad 1 bis 5 verständlich erklärt.

Pflegegrad — der Weg von der Bedarfsermittlung bis zur Einstufung
Seit dem Pflegestärkungsgesetz 2017 werden Pflegebedürftige in Deutschland nicht mehr nach Pflegestufen, sondern nach Pflegegraden (1 bis 5) eingestuft. Maßgeblich ist nicht mehr allein der Zeitaufwand für körperliche Pflege, sondern der Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Dieses neue Begutachtungsassessment (NBA) berücksichtigt auch kognitive und psychische Einschränkungen — etwa bei Demenz.
Wer einen Pflegegrad anstrebt, stellt einen Antrag bei der Pflegekasse. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung. Aus den Ergebnissen der sechs Module wird der Pflegegrad ermittelt. Dieser bestimmt, welche Leistungen der Pflegeversicherung zustehen.
Die 5 Pflegegrade und ihre Leistungen
Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade. Sie spiegeln den Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit wider und bestimmen die Höhe der Pflegegeldleistungen. Die Beträge gelten für das Jahr 2025.
Pflegegrad 1
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegeld: 317 Euro monatlich
Quelle: Stand 2025 gemäß § 43 SGB XI
Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegeld: 540 Euro monatlich
Quelle: Stand 2025 gemäß § 43 SGB XI
Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegeld: 780 Euro monatlich
Quelle: Stand 2025 gemäß § 43 SGB XI
Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegeld: 1.049 Euro monatlich
Quelle: Stand 2025 gemäß § 43 SGB XI
Pflegegrad 5
Hardshipfall, schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Bedarfen
Pflegegeld: 1.282 Euro monatlich
Quelle: Stand 2025 gemäß § 43 SGB XI
Pflege bedeutet, jemandem die Würde zu erhalten, wenn er sie selbst nicht mehr halten kann.
Die 6 Module des Medizinischen Dienstes
Der Medizinische Dienst begutachtet die Selbstständigkeit in sechs Modulen. Jedes Modul wird gewichtet und ergibt zusammen den Pflegegrad. Module 2 und 3 werden gemeinsam bewertet — je nach Beeinträchtigungsschwerpunkt wird eines höher gewichtet.
Modul 1: Mobilität
Erfasst, wie selbstständig die pflegebedürftige Person sich bewegen kann — Haltung, Umsetzung, Fortbewegung innerhalb der Wohnung und Halten der Körperstellung.
Gewichtung: 10 %
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Erkenntnisse, Erinnerungen, Orientierung zu Person, Ort und Zeit, Sprach- und Verständigungsfähigkeit sowie die Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen.
Gewichtung: 15 % (oder 7,5 %)
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Erfasst nächtliche Unruhe, Ängste, Aggressionen, Wahnvorstellungen, Depressionen und andere psychische Belastungen, die den Pflegealltag prägen.
Gewichtung: 15 % (oder 7,5 %)
Modul 4: Selbstversorgung
Waschen, An- und Auskleiden, Essen, Trinken und Toilettengänge — dieses Modul hat das höchste Gewicht bei der Einstufung.
Gewichtung: 40 %
Modul 5: Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen
Umgang mit Medikamenten, Injektionen, Verbandswechseln, Arztbesuchen, therapeutischen Anwendungen und krankheitsbedingten Belastungen.
Gewichtung: 20 %
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Selbstständige Gestaltung des Tagesablaufs, Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, Interessen und Aktivitäten, die das Leben prägen.
Gewichtung: 15 %
Pflegegrad beantragen — Schritt für Schritt
Der Weg zum Pflegegrad ist in fünf Schritten gegliedert. Der Antrag ist formlos, die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst. Wichtig ist eine gute Vorbereitung und vollständige Dokumentation.
Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen
Der Antrag wird formlos bei der Pflegekasse gestellt — das ist die Krankenkasse der pflegebedürftigen Person. Ein Anruf oder ein kurzes Schreiben genügt. Die Pflegekasse leitet den Antrag an den Medizinischen Dienst weiter.
Vorbereitung auf die Begutachtung
Bis zur Begutachtung vergehen in der Regel einige Wochen. In dieser Zeit sollten Pflegetagebuch, Arztbriefe und Medikamentenpläne gesammelt werden. Eine Pflegeperson sollte beim Termin anwesend sein.
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
Der Medizinische Dienst (MD) begutachtet die pflegebedürftige Person zu Hause oder in der Einrichtung. Die Begutachtung dauert etwa 45 bis 60 Minuten und umfasst die 6 Module des NBA (Neues Begutachtungsassessment).
Einstufung und Bescheid
Aus den Ergebnissen der 6 Module wird ein Pflegegrad (1 bis 5) ermittelt. Die Pflegekasse teilt das Ergebnis schriftlich per Bescheid mit. Widerspruch ist innerhalb eines Monats möglich.
Leistungen abrufen
Nach der Einstufung können Pflegegeld, Entlastungsleistungen, Pflegehilfsmittel und weitere Leistungen beantragt werden. Die Pflegekasse berät zu den verfügbaren Leistungen.
Pflegegrad in Zahlen
Wann wird ein Pflegegrad bewilligt?
Voraussetzung für einen Pflegegrad ist eine dauerhafte — also mindestens sechs Monate bestehende — Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Diese kann körperlicher, kognitiver oder psychischer Natur sein.
Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung
Die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit muss voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen. Kurzfristige Einschränkungen — etwa nach einer Operation mit klarer Erholungsprognose — führen in der Regel nicht zu einem Pflegegrad.
Selbstständigkeit im Alltag
Der Pflegegrad bemisst sich nach dem Grad der Selbstständigkeit, nicht nach dem Zeitaufwand. Wer im Alltag — Waschen, Anziehen, Essen, Medikamente einnehmen — Unterstützung benötigt, hat Anspruch auf Einstufung.
Körperliche und kognitive Beeinträchtigungen
Auch Menschen mit kognitiven Einschränkungen — etwa durch Demenz — haben Anspruch auf einen Pflegegrad. Seit 2017 wird die geistige Selbstständigkeit ebenso bewertet wie die körperliche.
Antrag bei der Pflegekasse
Der Antrag kann formlos gestellt werden — ein Anruf genügt. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Begutachtung. Niemand muss fürchten, in Vorleistung zu gehen.
Tipps zum Pflegegrad-Antrag
Stellen Sie den Antrag frühzeitig — nicht erst, wenn die Pflege bereits vollständig etabliert ist. Der Pflegegrad kann nachträglich kaum noch angepasst werden.
Führen Sie über mindestens zwei Wochen ein Pflegetagebuch. Es dokumentiert den tatsächlichen Pflegeaufwand und hilft dem Gutachter bei der Einstufung.
Sammeln Sie alle Arztbriefe, Diagnosen und Medikamentenpläne vor dem Begutachtungstermin. Je vollständiger die Unterlagen, desto präziser die Einstufung.
Bitten Sie eine Pflegeperson, beim Begutachtungstermin anwesend zu sein. Sie kann ergänzende Angaben machen und Lücken im Selbstauskunftsbogen schließen.
Sagen Sie während der Begutachtung nichts Beschönigendes — die pflegebedürftige Person sollte sich nicht besser darstellen, als sie tatsächlich ist.
Prüfen Sie den Bescheid genau. Fällt die Einstufung zu niedrig aus, ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats möglich und oft erfolgreich.
Beantragen Sie nach der Einstufung auch die Entlastungsleistungen, Pflegehilfsmittel und gegebenenfalls Tages- oder Kurzzeitpflege — nicht nur das Pflegegeld.
Denken Sie an die Pflegeberatung: Viele Pflegekassen bieten kostenlose Beratung an, die bei der Antragsstellung und Leistungsauswahl hilft.
Häufige Fragen zum Pflegegrad
Die alten Pflegestufen (I bis III) wurden 2017 durch die Pflegegrade (1 bis 5) ersetzt. Die Pflegegrade berücksichtigen neben der körperlichen Pflege auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen, etwa bei Demenz. Maßgeblich ist nicht mehr der Zeitaufwand, sondern der Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
Der Antrag wird formlos bei der Pflegekasse gestellt — das ist die Krankenkasse der pflegebedürftigen Person. Ein Anruf oder ein kurzes Schreiben genügt. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung.
Zwischen Antrag und Begutachtung vergehen in der Regel einige Wochen. Nach der Begutachtung erhält die pflegebedürftige Person innerhalb von etwa vier bis fünf Wochen einen schriftlichen Bescheid. Insgesamt kann der Prozess sechs bis acht Wochen dauern.
Die Begutachtung ist für die pflegebedürftige Person kostenlos. Die Kosten übernimmt die Pflegeversicherung. Niemand muss fürchten, in Vorleistung zu gehen.
Das Pflegegeld 2025 beträgt im Pflegegrad 1: 317 Euro, Pflegegrad 2: 540 Euro, Pflegegrad 3: 780 Euro, Pflegegrad 4: 1.049 Euro und Pflegegrad 5: 1.282 Euro monatlich. Voraussetzung ist, dass die Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen erfolgt.
Ja. Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Etwa jeder dritte Widerspruch führt zu einer Höherstufung. Eine Re-Begutachtung ist in der Regel die Folge.
Nein. Pflegegrade können sich ändern, wenn sich der Pflegebedarf erhöht oder verringert. Die Pflegekasse kann eine Nachbegutachtung anordnen, etwa im Abstand von einigen Jahren. Auch auf Antrag ist eine Neubegutachtung möglich.
Ja. Seit 2017 werden kognitive und psychische Beeinträchtigungen bei der Einstufung berücksichtigt. Menschen mit Demenz haben je nach Schweregrad Anspruch auf Pflegegrad 1 bis 5. Die Module 2 und 3 des NBA erfassen kognitive und psychische Einschränkungen.
Pflegeleistungen werden in der Regel ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Eine rückwirkende Bewilligung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn die Pflegekasse den Antrag verzögert hat.
Pflegegrad 5 ist für Menschen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und besonderen Bedarfen vorgesehen. Es handelt sich um Härtefälle, in denen ein besonders intensiver Pflegebedarf besteht — etwa bei degenerativen Erkrankungen im Endstadium.
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