
Pflegezeit & Pflegerente
Wer einen Angehörigen pflegt, kann sich von der Arbeit freistellen lassen — und hat gleichzeitig Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge. Pflegezeit, Pflegeunterstützungsgeld und Pflegerente im Überblick.

Pflegezeit & Pflegerente — was pflegende Angehörige wissen müssen
Wer einen Angehörigen pflegt, muss oft berufliche und finanzielle Abstriche machen. Das Gesetz kennt jedoch mehrere Wege, um Arbeit und Pflege zu vereinbaren und gleichzeitig die Altersvorsorge abzusichern.
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) erlaubt eine kurzfristige Freistellung bis 10 Tage und eine langfristige Pflegezeit bis 6 Monate. Die Familienpflegezeit erlaubt bis zu 2 Jahre lang reduzierte Arbeitszeit. Das Pflegeunterstützungsgeld sichert Pflegepersonen seit 2024 mit 50 Prozent des Nettoentgelts ab.
Parallel zahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen ab 10 Stunden Pflege pro Woche. So entsteht keine Rentenlücke durch die Pflege. Diese Seite erklärt alle Leistungen verständlich.
Vier Wege zur Freistellung für Pflege
Das Gesetz kennt mehrere Wege, sich für die Pflege freistellen zu lassen. Jede Variante hat eigene Voraussetzungen, Laufzeiten und Vergütungsregeln. Hier die wichtigsten vier im Überblick.
Art 1
Kurzfristige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)
Bei einer akuten Pflegesituation können Arbeitnehmer bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um einen nahen Angehörigen zu pflegen oder eine bedrohliche Pflegesituation zu organisieren. Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden.
Dauer: Bis zu 10 Arbeitstage
Vergütung: Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber oder Pflegeunterstützungsgeld
Voraussetzung: Akute Pflegesituation, nahe Angehörige, Verhinderung unaufschiebbar
Besonderheit: Gilt auch für Betriebe mit weniger als 15 Arbeitnehmern, Entgeltfortzahlung dann durch Pflegeunterstützungsgeld
Art 2
Langfristige Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)
Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern können sich für bis zu 6 Monate langfristig von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Der Arbeitsplatz bleibt erhalten, das Gehalt wird jedoch nicht weitergezahlt.
Dauer: Bis zu 6 Monate
Vergütung: Keine Entgeltfortzahlung, Pflegeunterstützungsgeld möglich
Voraussetzung: Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern, nahe Angehörige, Pflegegrad 2 bis 5
Besonderheit: Arbeitsplatz bleibt erhalten, Kündigungsschutz besteht bis zu 8 Wochen nach Pflegezeit
Art 3
Familienpflegezeit (FPZG)
Die Familienpflegezeit erlaubt Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 25 Arbeitnehmern, bis zu 2 Jahre lang die Arbeitszeit auf maximal 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Das Gehalt wird teilweise durch ein zinsloses Darlehen aufgestockt.
Dauer: Bis zu 24 Monate
Vergütung: Reduziertes Gehalt, Aufstockung durch zinsloses Darlehen des Bundes
Voraussetzung: Betrieb mit mehr als 25 Arbeitnehmern, nahe Angehörige, Pflegegrad 2 bis 5
Besonderheit: Kombination mit Pflegezeit möglich, Aufstockung bis zu 90 Prozent des Nettoentgelts
Art 4
Pflegeunterstützungsgeld
Seit 2024 ersetzt das Pflegeunterstützungsgeld das frühere Pflegezeitgeld. Es sichert pflegende Angehörige finanziell ab, die sich für die Pflegezeit oder kurzfristige Arbeitsverhinderung freistellen lassen. Es wird für bis zu 6 Monate gezahlt.
Dauer: Bis zu 6 Monate
Vergütung: 50 Prozent des Nettoentgelts, maximal 1.612 Euro pro Monat
Voraussetzung: Freistellung nach § 2 oder § 3 PflegeZG, Pflege naher Angehöriger
Besonderheit: Beantragung bei der Pflegekasse der gepflegten Person, keine Vorerwerbszeiten erforderlich
Wer andere pflegt, sollte sich nicht selbst verlieren. Pflegezeit und Rentenschutz sind kein Geschenk — sie sind ein Recht.
Pflegerente — Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen
Wer Angehörige pflegt, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert. Die Pflegekasse übernimmt die Beiträge — so entsteht keine Rentenlücke durch die Pflege. Vier Aspekte sind besonders wichtig.
Rentenversicherungsbeiträge nach § 44 SGB XI
Voraussetzung: Pflege ab 10 Stunden pro Woche, nicht erwerbsmäßig, Pflegegrad 2 bis 5
Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen. Die Beitragshöhe richtet sich nach Pflegegrad und Pflegeaufwand. So entsteht keine Rentenlücke durch die Pflegezeit.
Höhe: Abhängig vom Pflegegrad: Beiträge steigen mit höherem Pflegegrad und Pflegeaufwand
Abhängig von: Pflegegrad der gepflegten Person, wöchentliche Stundenzahl, Art der Pflege
Beitragszahlung während Pflegezeit
Voraussetzung: Pflegezeit nach § 3 PflegeZG, nicht erwerbsmäßige Pflege
Während der Pflegezeit werden die Rentenversicherungsbeiträge weitergezahlt. Pflegepersonen erwerben Rentenansprüche, als wären sie beschäftigt — ohne eigene Zahlungen leisten zu müssen.
Höhe: Orientiert am durchschnittlichen Rentenwert, mindestens Beitragszahlung der Mindestbeitrag
Abhängig von: Dauer der Pflegezeit, Pflegegrad, Pflegeaufwand
Beitragszahlung während Familienpflegezeit
Voraussetzung: Familienpflegezeit nach FPZG, reduzierte Arbeitszeit
Auch während der Familienpflegezeit werden Rentenversicherungsbeiträge für die Pflege geleistet. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber Beiträge für die reduzierte Arbeitszeit. So entsteht ein kombinierter Rentenaufbau.
Höhe: Beiträge aus Pflege und reduzierter Erwerbstätigkeit
Abhängig von: Höhe der Arbeitszeitreduktion, Pflegegrad, Pflegeaufwand
Anrechnung von Kindererziehungszeiten
Voraussetzung: Gleichzeitige Erziehung von Kindern unter 10 Jahren
Pflegepersonen, die gleichzeitig Kinder erziehen, erhalten zusätzliche Rentenbewertungszeiten. Dies kann zu einer höheren Rente führen. Kindererziehungszeiten werden neben Pflegezeiten berücksichtigt.
Höhe: Bis zu 3 Jahre pro Kind, Kombination mit Pflegezeiten möglich
Abhängig von: Anzahl und Alter der Kinder, gleichzeitige Pflege
Vergleichstabelle der Pflegezeit-Arten
Alle Freistellungsmöglichkeiten auf einen Blick — Dauer, Vergütung, Voraussetzungen und Betriebsgröße.
Pflegezeit & Pflegerente in Zahlen
Fünf Schritte zur Pflegezeit
Wer Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, sollte frühzeitig planen. Diese fünf Schritte helfen, alle Voraussetzungen zu klären und die richtigen Anträge zu stellen.
Pflegegrad klären
Voraussetzung für alle Pflegeleistungen ist ein Pflegegrad. Beantragen Sie die Pflegebegutachtung durch den MD bei der Pflegekasse. Pflegezeit nach § 3 PflegeZG und Pflegeunterstützungsgeld setzen Pflegegrad 2 bis 5 voraus.
Arbeitgeber frühzeitig ansprechen
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich. Bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung genügen 10 Tage — bei langfristiger Pflegezeit sollten Sie mindestens einige Wochen vorher planen. Klären Sie, welche Freistellung für Ihren Betrieb möglich ist.
Betriebsgröße prüfen
Langfristige Pflegezeit setzt einen Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern voraus, Familienpflegezeit mehr als 25 Arbeitnehmer. In kleineren Betrieben ist nur die kurzfristige Arbeitsverhinderung möglich — mit Pflegeunterstützungsgeld als finanzieller Absicherung.
Pflegeunterstützungsgeld beantragen
Das Pflegeunterstützungsgeld wird bei der Pflegekasse der gepflegten Person beantragt. Füllen Sie den Antrag vollständig aus und fügen Sie Nachweise bei. Die Auszahlung erfolgt monatlich — 50 Prozent Ihres Nettoentgelts, maximal 1.612 Euro.
Rentenversicherung prüfen
Melden Sie der Pflegekasse, dass Sie mindestens 10 Stunden pro Woche nicht erwerbsmäßig pflegen. Die Pflegekasse übernimmt dann Ihre Rentenversicherungsbeiträge. Prüfen Sie jährlich, ob die Beiträge korrekt gezahlt werden — eine Renteninformation hilft dabei.
Tipps zur Pflegezeit und Pflegerente
Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig an — je früher, desto besser lassen sich Lösungen finden.
Pflegezeit nach § 3 PflegeZG setzt Pflegegrad 2 bis 5 voraus. Beantragen Sie die Begutachtung durch den MD rechtzeitig.
Das Pflegeunterstützungsgeld sichert Sie mit 50 Prozent Ihres Nettoentgelts ab. Beantragen Sie es gleichzeitig mit der Pflegezeit.
In Betrieben mit weniger als 15 Arbeitnehmern gibt es keine langfristige Pflegezeit — nutzen Sie die kurzfristige Arbeitsverhinderung.
Familienpflegezeit bis zu 2 Jahre ist möglich, erfordert aber einen Betrieb mit mehr als 25 Arbeitnehmern und reduzierte Arbeitszeit.
Rentenversicherungsbeiträge werden ab 10 Stunden Pflege pro Woche übernommen. Melden Sie dies der Pflegekasse.
Prüfen Sie jährlich Ihre Renteninformation. So stellen Sie sicher, dass Pflegezeiten korrekt erfasst sind.
Kündigungsschutz besteht bis zu 8 Wochen nach der Pflegezeit. Wechseln Sie in dieser Zeit nicht den Arbeitgeber.
Kombinieren Sie Pflegezeit mit Verhinderungspflege, Tagespflege und Entlastungsleistungen — so vermeiden Sie Überlastung.
Lassen Sie sich von Pflegestützpunkten beraten. Die Beratung nach § 7a SGB XI ist kostenlos und hilft bei allen Anträgen.
Häufige Fragen zu Pflegezeit und Pflegerente
Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG erlaubt bis zu 6 Monate komplette Freistellung, ist unbezahlt und setzt Betriebe mit mehr als 15 Arbeitnehmern voraus. Die Familienpflegezeit nach FPZG erlaubt bis zu 2 Jahre reduzierte Arbeitszeit (maximal 15 Stunden pro Woche) und setzt Betriebe mit mehr als 25 Arbeitnehmern voraus. Beide können kombiniert werden.
Während der langfristigen Pflegezeit nach § 3 PflegeZG wird das Gehalt nicht weitergezahlt. Sie können jedoch Pflegeunterstützungsgeld beantragen: 50 Prozent Ihres Nettoentgelts, maximal 1.612 Euro pro Monat. Bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG zahlt der Arbeitgeber in der Regel weiter.
Das Pflegeunterstützungsgeld wurde 2024 eingeführt und ersetzt das frühere Pflegezeitgeld. Es wird pflegenden Angehörigen gezahlt, die sich nach § 2 oder § 3 PflegeZG freistellen lassen. Die Höhe beträgt 50 Prozent des Nettoentgelts, maximal 1.612 Euro pro Monat, für bis zu 6 Monate. Beantragt wird es bei der Pflegekasse der gepflegten Person.
Ja. Wenn Sie mindestens 10 Stunden pro Woche nicht erwerbsmäßig pflegen, zahlt die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe richtet sich nach Pflegegrad und Pflegeaufwand. So entsteht keine Rentenlücke durch die Pflegezeit. Prüfen Sie jährlich Ihre Renteninformation.
Ja, das ist möglich und oft sinnvoll. Viele Pflegepersonen beginnen mit langfristiger Pflegezeit (6 Monate) und wechseln dann in die Familienpflegezeit (bis zu 2 Jahre). Die Gesamtdauer darf jedoch bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Lassen Sie sich von der Pflegekasse beraten.
In Betrieben mit weniger als 15 Arbeitnehmern gibt es keine langfristige Pflegezeit nach § 3 PflegeZG. Sie können jedoch die kurzfristige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG (bis 10 Arbeitstage) nutzen. In diesen Fällen übernimmt das Pflegeunterstützungsgeld die finanzielle Absicherung, wenn der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet.
Die Krankenversicherung wird während der Pflegezeit nicht automatisch übernommen. Wenn Sie familienversichert sind, bleibt dies in der Regel erhalten. Andernfalls müssen Sie selbst vorsorgen — beispielsweise über eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Klären Sie dies vor Beginn der Pflegezeit.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird bei der Pflegekasse der gepflegten Person beantragt. Sie benötigen den Nachweis über die Freistellung nach § 2 oder § 3 PflegeZG, Nachweise über das Nettoentgelt und den Pflegegrad der gepflegten Person. Die Auszahlung erfolgt monatlich für die Dauer der Freistellung, maximal 6 Monate.
Während der Pflegezeit und bis zu 8 Wochen danach besteht besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf nicht ordentlich kündigen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jedoch möglich. Wechseln Sie in dieser Zeit nicht den Arbeitgeber, ohne dies rechtlich zu prüfen.
Ja, grundsätzlich ist mehrfache Inanspruchnahme möglich. Zwischen zwei Pflegezeiten muss jedoch eine gewisse Zeit liegen. Die genauen Fristen sind im Pflegezeitgesetz geregelt. Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse beraten, bevor Sie eine neue Pflegezeit planen.
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