Menü

Inserieren Sie in Ihrer Region

Präsentieren Sie Ihr Bestattungshaus, Ihre Steinmetzwerkstatt oder Ihren Blumenladen genau dort, wo Familien suchen.

Jetzt Inserieren

Pflegezeit & Pflegerente

Wer einen Angehörigen pflegt, kann sich von der Arbeit freistellen lassen — und hat gleichzeitig Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge. Pflegezeit, Pflegeunterstützungsgeld und Pflegerente im Überblick.

Pflegezeit und berufliche Freistellung für pflegende Angehörige
EINSTIEG

Pflegezeit & Pflegerente — was pflegende Angehörige wissen müssen

Wer einen Angehörigen pflegt, muss oft berufliche und finanzielle Abstriche machen. Das Gesetz kennt jedoch mehrere Wege, um Arbeit und Pflege zu vereinbaren und gleichzeitig die Altersvorsorge abzusichern.

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) erlaubt eine kurzfristige Freistellung bis 10 Tage und eine langfristige Pflegezeit bis 6 Monate. Die Familienpflegezeit erlaubt bis zu 2 Jahre lang reduzierte Arbeitszeit. Das Pflegeunterstützungsgeld sichert Pflegepersonen seit 2024 mit 50 Prozent des Nettoentgelts ab.

Parallel zahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen ab 10 Stunden Pflege pro Woche. So entsteht keine Rentenlücke durch die Pflege. Diese Seite erklärt alle Leistungen verständlich.

PFLEGEZEIT-ARTEN

Vier Wege zur Freistellung für Pflege

Das Gesetz kennt mehrere Wege, sich für die Pflege freistellen zu lassen. Jede Variante hat eigene Voraussetzungen, Laufzeiten und Vergütungsregeln. Hier die wichtigsten vier im Überblick.

Art 1

Kurzfristige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)

Bei einer akuten Pflegesituation können Arbeitnehmer bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um einen nahen Angehörigen zu pflegen oder eine bedrohliche Pflegesituation zu organisieren. Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden.

Dauer: Bis zu 10 Arbeitstage

Vergütung: Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber oder Pflegeunterstützungsgeld

Voraussetzung: Akute Pflegesituation, nahe Angehörige, Verhinderung unaufschiebbar

Besonderheit: Gilt auch für Betriebe mit weniger als 15 Arbeitnehmern, Entgeltfortzahlung dann durch Pflegeunterstützungsgeld

Art 2

Langfristige Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)

Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern können sich für bis zu 6 Monate langfristig von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Der Arbeitsplatz bleibt erhalten, das Gehalt wird jedoch nicht weitergezahlt.

Dauer: Bis zu 6 Monate

Vergütung: Keine Entgeltfortzahlung, Pflegeunterstützungsgeld möglich

Voraussetzung: Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern, nahe Angehörige, Pflegegrad 2 bis 5

Besonderheit: Arbeitsplatz bleibt erhalten, Kündigungsschutz besteht bis zu 8 Wochen nach Pflegezeit

Art 3

Familienpflegezeit (FPZG)

Die Familienpflegezeit erlaubt Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 25 Arbeitnehmern, bis zu 2 Jahre lang die Arbeitszeit auf maximal 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Das Gehalt wird teilweise durch ein zinsloses Darlehen aufgestockt.

Dauer: Bis zu 24 Monate

Vergütung: Reduziertes Gehalt, Aufstockung durch zinsloses Darlehen des Bundes

Voraussetzung: Betrieb mit mehr als 25 Arbeitnehmern, nahe Angehörige, Pflegegrad 2 bis 5

Besonderheit: Kombination mit Pflegezeit möglich, Aufstockung bis zu 90 Prozent des Nettoentgelts

Art 4

Pflegeunterstützungsgeld

Seit 2024 ersetzt das Pflegeunterstützungsgeld das frühere Pflegezeitgeld. Es sichert pflegende Angehörige finanziell ab, die sich für die Pflegezeit oder kurzfristige Arbeitsverhinderung freistellen lassen. Es wird für bis zu 6 Monate gezahlt.

Dauer: Bis zu 6 Monate

Vergütung: 50 Prozent des Nettoentgelts, maximal 1.612 Euro pro Monat

Voraussetzung: Freistellung nach § 2 oder § 3 PflegeZG, Pflege naher Angehöriger

Besonderheit: Beantragung bei der Pflegekasse der gepflegten Person, keine Vorerwerbszeiten erforderlich

Wer andere pflegt, sollte sich nicht selbst verlieren. Pflegezeit und Rentenschutz sind kein Geschenk — sie sind ein Recht.
unbekannt
PFLERENTE

Pflegerente — Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen

Wer Angehörige pflegt, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert. Die Pflegekasse übernimmt die Beiträge — so entsteht keine Rentenlücke durch die Pflege. Vier Aspekte sind besonders wichtig.

Rentenversicherungsbeiträge nach § 44 SGB XI

Voraussetzung: Pflege ab 10 Stunden pro Woche, nicht erwerbsmäßig, Pflegegrad 2 bis 5

Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen. Die Beitragshöhe richtet sich nach Pflegegrad und Pflegeaufwand. So entsteht keine Rentenlücke durch die Pflegezeit.

Höhe: Abhängig vom Pflegegrad: Beiträge steigen mit höherem Pflegegrad und Pflegeaufwand

Abhängig von: Pflegegrad der gepflegten Person, wöchentliche Stundenzahl, Art der Pflege

Beitragszahlung während Pflegezeit

Voraussetzung: Pflegezeit nach § 3 PflegeZG, nicht erwerbsmäßige Pflege

Während der Pflegezeit werden die Rentenversicherungsbeiträge weitergezahlt. Pflegepersonen erwerben Rentenansprüche, als wären sie beschäftigt — ohne eigene Zahlungen leisten zu müssen.

Höhe: Orientiert am durchschnittlichen Rentenwert, mindestens Beitragszahlung der Mindestbeitrag

Abhängig von: Dauer der Pflegezeit, Pflegegrad, Pflegeaufwand

Beitragszahlung während Familienpflegezeit

Voraussetzung: Familienpflegezeit nach FPZG, reduzierte Arbeitszeit

Auch während der Familienpflegezeit werden Rentenversicherungsbeiträge für die Pflege geleistet. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber Beiträge für die reduzierte Arbeitszeit. So entsteht ein kombinierter Rentenaufbau.

Höhe: Beiträge aus Pflege und reduzierter Erwerbstätigkeit

Abhängig von: Höhe der Arbeitszeitreduktion, Pflegegrad, Pflegeaufwand

Anrechnung von Kindererziehungszeiten

Voraussetzung: Gleichzeitige Erziehung von Kindern unter 10 Jahren

Pflegepersonen, die gleichzeitig Kinder erziehen, erhalten zusätzliche Rentenbewertungszeiten. Dies kann zu einer höheren Rente führen. Kindererziehungszeiten werden neben Pflegezeiten berücksichtigt.

Höhe: Bis zu 3 Jahre pro Kind, Kombination mit Pflegezeiten möglich

Abhängig von: Anzahl und Alter der Kinder, gleichzeitige Pflege

VERGLEICH

Vergleichstabelle der Pflegezeit-Arten

Alle Freistellungsmöglichkeiten auf einen Blick — Dauer, Vergütung, Voraussetzungen und Betriebsgröße.

ArtDauerVergütungBedingungBetriebsgröße
Kurzfristige ArbeitsverhinderungBis zu 10 ArbeitstageEntgeltfortzahlung oder PflegeunterstützungsgeldAkute PflegesituationAlle Betriebe
Langfristige PflegezeitBis zu 6 MonateKeine, Pflegeunterstützungsgeld möglichPflege naher Angehöriger, Pflegegrad 2 bis 5Mehr als 15 Arbeitnehmer
FamilienpflegezeitBis zu 24 MonateReduziertes Gehalt, Aufstockung durch DarlehenPflege naher Angehöriger, Pflegegrad 2 bis 5Mehr als 25 Arbeitnehmer
PflegeunterstützungsgeldBis zu 6 Monate50 Prozent Netto, maximal 1.612 Euro/MonatFreistellung nach § 2 oder § 3 PflegeZGAlle Betriebe bei § 2, bei § 3 ab 15 Arbeitnehmern
ZAHLEN & FAKTEN

Pflegezeit & Pflegerente in Zahlen

6 Monate
Maximale Pflegezeit-Freistellung nach § 3 PflegeZG
24 Monate
Maximale Familienpflegezeit
1612 Euro
Maximales Pflegeunterstützungsgeld pro Monat
10 Std./Woche
Mindestpflegeaufwand für Rentenversicherungsbeiträge
KOSTEN & ENTWICKLUNG

Welche Pflegezeit wird wie oft genutzt?

Kurzfristige Arbeitsverhinderung 45%

Am häufigsten bei akuten Pflegesituationen

Pflegezeit nach § 3 PflegeZG 30%

Beliebt bei intensiverer Pflegebedürftigkeit

Familienpflegezeit 15%

Oft bei langfristiger Pflege von Eltern oder Partnern

Pflegeunterstützungsgeld 10%

Wird als Ergänzung zur Freistellung beantragt

SCHRITTE

Fünf Schritte zur Pflegezeit

Wer Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, sollte frühzeitig planen. Diese fünf Schritte helfen, alle Voraussetzungen zu klären und die richtigen Anträge zu stellen.

1

Pflegegrad klären

Voraussetzung für alle Pflegeleistungen ist ein Pflegegrad. Beantragen Sie die Pflegebegutachtung durch den MD bei der Pflegekasse. Pflegezeit nach § 3 PflegeZG und Pflegeunterstützungsgeld setzen Pflegegrad 2 bis 5 voraus.

2

Arbeitgeber frühzeitig ansprechen

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich. Bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung genügen 10 Tage — bei langfristiger Pflegezeit sollten Sie mindestens einige Wochen vorher planen. Klären Sie, welche Freistellung für Ihren Betrieb möglich ist.

3

Betriebsgröße prüfen

Langfristige Pflegezeit setzt einen Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern voraus, Familienpflegezeit mehr als 25 Arbeitnehmer. In kleineren Betrieben ist nur die kurzfristige Arbeitsverhinderung möglich — mit Pflegeunterstützungsgeld als finanzieller Absicherung.

4

Pflegeunterstützungsgeld beantragen

Das Pflegeunterstützungsgeld wird bei der Pflegekasse der gepflegten Person beantragt. Füllen Sie den Antrag vollständig aus und fügen Sie Nachweise bei. Die Auszahlung erfolgt monatlich — 50 Prozent Ihres Nettoentgelts, maximal 1.612 Euro.

5

Rentenversicherung prüfen

Melden Sie der Pflegekasse, dass Sie mindestens 10 Stunden pro Woche nicht erwerbsmäßig pflegen. Die Pflegekasse übernimmt dann Ihre Rentenversicherungsbeiträge. Prüfen Sie jährlich, ob die Beiträge korrekt gezahlt werden — eine Renteninformation hilft dabei.

PRAXIS-TIPPS

Tipps zur Pflegezeit und Pflegerente

01

Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig an — je früher, desto besser lassen sich Lösungen finden.

02

Pflegezeit nach § 3 PflegeZG setzt Pflegegrad 2 bis 5 voraus. Beantragen Sie die Begutachtung durch den MD rechtzeitig.

03

Das Pflegeunterstützungsgeld sichert Sie mit 50 Prozent Ihres Nettoentgelts ab. Beantragen Sie es gleichzeitig mit der Pflegezeit.

04

In Betrieben mit weniger als 15 Arbeitnehmern gibt es keine langfristige Pflegezeit — nutzen Sie die kurzfristige Arbeitsverhinderung.

05

Familienpflegezeit bis zu 2 Jahre ist möglich, erfordert aber einen Betrieb mit mehr als 25 Arbeitnehmern und reduzierte Arbeitszeit.

06

Rentenversicherungsbeiträge werden ab 10 Stunden Pflege pro Woche übernommen. Melden Sie dies der Pflegekasse.

07

Prüfen Sie jährlich Ihre Renteninformation. So stellen Sie sicher, dass Pflegezeiten korrekt erfasst sind.

08

Kündigungsschutz besteht bis zu 8 Wochen nach der Pflegezeit. Wechseln Sie in dieser Zeit nicht den Arbeitgeber.

09

Kombinieren Sie Pflegezeit mit Verhinderungspflege, Tagespflege und Entlastungsleistungen — so vermeiden Sie Überlastung.

10

Lassen Sie sich von Pflegestützpunkten beraten. Die Beratung nach § 7a SGB XI ist kostenlos und hilft bei allen Anträgen.

HÄUFIG GEFRAGT

Häufige Fragen zu Pflegezeit und Pflegerente

Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG erlaubt bis zu 6 Monate komplette Freistellung, ist unbezahlt und setzt Betriebe mit mehr als 15 Arbeitnehmern voraus. Die Familienpflegezeit nach FPZG erlaubt bis zu 2 Jahre reduzierte Arbeitszeit (maximal 15 Stunden pro Woche) und setzt Betriebe mit mehr als 25 Arbeitnehmern voraus. Beide können kombiniert werden.

Während der langfristigen Pflegezeit nach § 3 PflegeZG wird das Gehalt nicht weitergezahlt. Sie können jedoch Pflegeunterstützungsgeld beantragen: 50 Prozent Ihres Nettoentgelts, maximal 1.612 Euro pro Monat. Bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG zahlt der Arbeitgeber in der Regel weiter.

Das Pflegeunterstützungsgeld wurde 2024 eingeführt und ersetzt das frühere Pflegezeitgeld. Es wird pflegenden Angehörigen gezahlt, die sich nach § 2 oder § 3 PflegeZG freistellen lassen. Die Höhe beträgt 50 Prozent des Nettoentgelts, maximal 1.612 Euro pro Monat, für bis zu 6 Monate. Beantragt wird es bei der Pflegekasse der gepflegten Person.

Ja. Wenn Sie mindestens 10 Stunden pro Woche nicht erwerbsmäßig pflegen, zahlt die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe richtet sich nach Pflegegrad und Pflegeaufwand. So entsteht keine Rentenlücke durch die Pflegezeit. Prüfen Sie jährlich Ihre Renteninformation.

Ja, das ist möglich und oft sinnvoll. Viele Pflegepersonen beginnen mit langfristiger Pflegezeit (6 Monate) und wechseln dann in die Familienpflegezeit (bis zu 2 Jahre). Die Gesamtdauer darf jedoch bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Lassen Sie sich von der Pflegekasse beraten.

In Betrieben mit weniger als 15 Arbeitnehmern gibt es keine langfristige Pflegezeit nach § 3 PflegeZG. Sie können jedoch die kurzfristige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG (bis 10 Arbeitstage) nutzen. In diesen Fällen übernimmt das Pflegeunterstützungsgeld die finanzielle Absicherung, wenn der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet.

Die Krankenversicherung wird während der Pflegezeit nicht automatisch übernommen. Wenn Sie familienversichert sind, bleibt dies in der Regel erhalten. Andernfalls müssen Sie selbst vorsorgen — beispielsweise über eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Klären Sie dies vor Beginn der Pflegezeit.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird bei der Pflegekasse der gepflegten Person beantragt. Sie benötigen den Nachweis über die Freistellung nach § 2 oder § 3 PflegeZG, Nachweise über das Nettoentgelt und den Pflegegrad der gepflegten Person. Die Auszahlung erfolgt monatlich für die Dauer der Freistellung, maximal 6 Monate.

Während der Pflegezeit und bis zu 8 Wochen danach besteht besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf nicht ordentlich kündigen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jedoch möglich. Wechseln Sie in dieser Zeit nicht den Arbeitgeber, ohne dies rechtlich zu prüfen.

Ja, grundsätzlich ist mehrfache Inanspruchnahme möglich. Zwischen zwei Pflegezeiten muss jedoch eine gewisse Zeit liegen. Die genauen Fristen sind im Pflegezeitgesetz geregelt. Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse beraten, bevor Sie eine neue Pflegezeit planen.

EMPFEHLUNGEN

Empfohlene Partner

Sorgfältig ausgewählte Angebote für die Pflege und Sterbebegleitung

Solidar Versicherung

Die Solidar Versicherung bietet eine faire Sterbegeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung. Schon ab geringen monatlichen Beiträgen sichern Sie Ihre Angehörigen vor den Kosten der Bestattung ab. Garantierte Auszahlung im Todesfall, transparente Konditionen und persönliche Beratung.

Vorteil: Keine Gesundheitsprüfung, garantierte Auszahlung, faire Beiträge, soziales Engagement.

Zur Solidar Versicherung

Die Bayerische

Die Bayerische ist eine mittelständische Versicherung mit über 150 Jahren Erfahrung. Sie bietet Sterbegeldversicherungen, Risikolebensversicherungen, Privathaftpflicht und viele weitere Vorsorgeprodukte — mit persönlichem Service und fairen Konditionen.

Vorteil: Mittelständische Versicherung seit 1870, persönliche Beratung, flexible Tarifwahl.

Zur Bayerischen Versicherung

smartkuendigen

Verträge rechtssicher kündigen — smartkuendigen übernimmt die Kündigung von Versicherungen, Abonnements und Mitgliedschaften des Verstorbenen. Sie geben die Vertragsdaten ein, smartkuendigen erstellt das Kündigungsschreiben, kümmert sich um die fristgerechte Zustellung und bestätigt die Durchführung. Ideal, wenn nach einem Todesfall viele Verträge gekündigt werden müssen.

Vorteil: Rechtssichere Kündigung, fristgerechte Zustellung, voller Service.

Verträge kündigen

Vivat

Christliche Bücher, religiöse Geschenke und stimmungsvolle Dekoration für Trauer und Gedenken. Vivat führt über 100.000 Produkte — von Trauerbüchern und Trostheften über Gedenkkerzen und Andachtskarten bis hin zur Friedhofsdekoration. Ideal für Angehörige, die nach einem passenden Geschenk der Anteilnahme suchen.

Vorteil: Über 100.000 Produkte, christlich-spirituelle Ausrichtung, schneller Versand.

Trauer-Geschenke bei Vivat

Hinweis: Die mit Empfehlung gekennzeichneten Links sind Affiliate-Links. bestattung.de erhält eine Provision ohne Mehrkosten für Sie. Wir empfehlen nur Partner, deren Angebote wir für sinnvoll erachten.

Pflegeberatung in Ihrer Nähe finden

Sie planen Pflegezeit oder möchten Pflegeunterstützungsgeld beantragen? Pflegestützpunkte und Beratungsstellen in Ihrer Region helfen kostenlos und unverbindlich.

Pflegeberatung suchen

Kostenlose Beratung nach § 7a SGB XI