
Pflegegeld & Leistungen der Pflegekasse
Pflegegeld nach Pflegegrad, Entlastungsleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung — alle Leistungen der Pflegekasse im Überblick.

Pflegeleistungen — was steht mir zu?
Neben dem Pflegegeld bietet die Pflegeversicherung eine Reihe weiterer Leistungen — von Entlastungsleistungen über Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bis hin zu Pflegehilfsmitteln und Wohnumfeldverbesserung. Viele dieser Leistungen sind nicht an einen bestimmten Pflegegrad gebunden.
Wichtig: Pflegeleistungen müssen beantragt werden. Sie werden nicht automatisch ausgezahlt. Die Pflegekasse berät zu den verfügbaren Leistungen und hilft bei der Antragsstellung. Eine gute Beratung lohnt sich — oft bleiben Leistungen ungenutzt, weil sie nicht bekannt sind.
Pflegegeld nach Pflegegrad
Das Pflegegeld wird bei Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen ausgezahlt. Die Beträge gelten für das Jahr 2025 und basieren auf § 43 SGB XI.
Pflege ist Liebe in ihrer reinsten Form — und sie verdient Unterstützung, nicht Überlastung.
Pflegesachleistungen bei ambulantem Pflegedienst
Wenn ein ambulanter Pflegedienst die Pflege übernimmt, übernimmt die Pflegekasse die Pflegesachleistungen. Diese Beträge gelten für das Jahr 2025 und basieren auf § 43 SGB XI.
Pflegegrad 2
Sachleistung: 768 Euro monatlich
Quelle: § 43 SGB XI, Stand 2025
Pflegegrad 3
Sachleistung: 1.447 Euro monatlich
Quelle: § 43 SGB XI, Stand 2025
Pflegegrad 4
Sachleistung: 1.800 Euro monatlich
Quelle: § 43 SGB XI, Stand 2025
Pflegegrad 5
Sachleistung: 2.257 Euro monatlich
Quelle: § 43 SGB XI, Stand 2025
Weitere Leistungen der Pflegekasse
Neben Pflegegeld und Sachleistungen bietet die Pflegeversicherung eine Reihe weiterer Leistungen, die die Pflege erleichtern und Angehörige entlasten.
Entlastungsleistungen
Für Betreuungs- und Entlastungsangebote, etwa Tages- oder Nachtpflege, Pflegekurse oder haushaltsnahe Dienste. Kann auch für angehörige Pflegepersonen genutzt werden.
Betrag: 125 Euro monatlich (Pflegegrad 1 bis 5)
Verhinderungspflege
Wenn die Pflegeperson ausfällt — etwa durch Urlaub, Krankheit oder Erholung — übernimmt die Pflegekasse eine Ersatzpflege. Voraussetzung: Pflegeperson war mindestens 6 Monate tätig.
Betrag: 1.612 Euro jährlich (bis zu 6 Wochen)
Kurzzeitpflege
Bei Krisen, nach Klinikaufenthalt oder zur Überbrückung. Die pflegebedürftige Person wird für einige Wochen in einer Pflegeeinrichtung versorgt.
Betrag: 1.612 Euro jährlich (bis zu 4 Wochen)
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel wie Einwegschiere, Handschuhe, Desinfektionsmittel und Schutzschürzen werden monatlich bis 40 Euro übernommen. Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten sind leihweise möglich.
Betrag: Bis 40 Euro monatlich (Verbrauchsmittel)
Wohnumfeldverbesserung
Für Umbaumaßnahmen wie Bad-barrierefrei, Treppenlift, Türverbreiterung oder Rampen. Pro Maßnahme bis 4.000 Euro, bei mehreren Berechtigten bis zu 16.000 Euro.
Betrag: Bis 4.000 Euro pro Maßnahme
Beratungseinsätze
Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden, haben Anspruch auf halbjährliche Beratungseinsätze durch eine zugelassene Pflegefachkraft.
Betrag: Kostenlos (Pflegegrad 1 bis 5)
Pflegekurse für Angehörige
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen werden von Pflegekassen angeboten und finanziert. Sie vermitteln Pflegekompetenz und Umgang mit Demenz.
Betrag: Kostenlos
Tages- und Nachtpflege
Tages- oder Nachtpflege in einer Einrichtung zur Entlastung der Pflegeperson. Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten, das Pflegegeld wird anteilig gekürzt.
Betrag: Teilstationär, anteilig zu Pflegegeld
Pflegeleistungen in Zahlen
Wann gilt welche Leistung?
Die wichtigsten Pflegeleistungen im Überblick — mit Voraussetzungen, Höhe und Besonderheiten. Diese Übersicht hilft, die passende Leistung zu finden.
Pflegegeld
Voraussetzung: Pflegegrad 2 bis 5, Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegeperson
Höhe: 540 bis 1.282 Euro monatlich (Stand 2025)
Besonderheit: Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und an die Pflegeperson weitergereicht.
Pflegesachleistungen
Voraussetzung: Pflegegrad 2 bis 5, Pflege durch ambulanten Pflegedienst
Höhe: 768 bis 2.257 Euro monatlich (Stand 2025)
Besonderheit: Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Pflegegeld und Sachleistungen können kombiniert werden.
Entlastungsleistungen
Voraussetzung: Pflegegrad 1 bis 5
Höhe: 125 Euro monatlich
Besonderheit: Flexibel einsetzbar für Betreuung, Entlastung und haushaltsnahe Dienste. Wird nicht automatisch ausgezahlt — muss beantragt werden.
Verhinderungspflege
Voraussetzung: Pflegegrad 2 bis 5, Pflegeperson mindestens 6 Monate tätig
Höhe: 1.612 Euro jährlich (bis zu 6 Wochen)
Besonderheit: Kann auch für nahestende Pflegepersonen genutzt werden, die die Pflege übernehmen.
Kurzzeitpflege
Voraussetzung: Pflegegrad 2 bis 5, Krisensituation oder Überbrückung
Höhe: 1.612 Euro jährlich (bis zu 4 Wochen)
Besonderheit: Kann mit Verhinderungspflege kombiniert werden — insgesamt bis zu 1.612 Euro plus 50 % der Kurzzeitpflege.
Tipps zu Pflegegeld und Leistungen
Beantragen Sie alle verfügbaren Leistungen — nicht nur das Pflegegeld. Entlastungsleistungen, Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel bleiben oft ungenutzt.
Lassen Sie sich von der Pflegekasse beraten. Die Beratung ist kostenlos und hilft, die passenden Leistungen zu finden.
Kombinieren Sie Pflegegeld und Sachleistungen. Wer einen ambulanten Pflegedienst nutzt, kann Pflegegeld und Sachleistungen parallel beziehen — anteilig gekürzt.
Beantragen Sie Entlastungsleistungen frühzeitig. Sie müssen aktiv beantragt werden und werden nicht automatisch ausgezahlt.
Prüfen Sie, ob ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson mindestens 6 Monate tätig war.
Dokumentieren Sie Umbaumaßnahmen für die Wohnumfeldverbesserung. Rechnungen und Kostenvoranschläge sind wichtig für die Kostenübernahme.
Nutzen Sie die Beratungseinsätze. Sie sind kostenlos und helfen, die Pflegesituation zu verbessern.
Denken Sie an Pflegekurse für Angehörige. Sie werden von der Pflegekasse finanziert und vermitteln Pflegekompetenz.
Häufige Fragen zu Pflegegeld und Leistungen
Das Pflegegeld 2025 beträgt im Pflegegrad 2: 540 Euro, Pflegegrad 3: 780 Euro, Pflegegrad 4: 1.049 Euro und Pflegegrad 5: 1.282 Euro monatlich. Im Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Voraussetzung ist, dass die Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen erfolgt.
Entlastungsleistungen sind 125 Euro monatlich für alle Pflegegrade (1 bis 5). Sie können für Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden — etwa Tages- oder Nachtpflege, Pflegekurse oder haushaltsnahe Dienste. Sie müssen aktiv beantragt werden.
Verhinderungspflege übernimmt die Kosten einer Ersatzpflege, wenn die reguläre Pflegeperson ausfällt — etwa durch Urlaub, Krankheit oder Erholung. Die Pflegekasse zahlt bis zu 1.612 Euro jährlich für maximal 6 Wochen. Voraussetzung: Die Pflegeperson war mindestens 6 Monate tätig.
Kurzzeitpflege ist die zeitlich befristete Versorgung in einer Pflegeeinrichtung — etwa bei Krisen, nach Klinikaufenthalt oder zur Überbrückung. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.612 Euro jährlich für maximal 4 Wochen. Sie kann mit Verhinderungspflege kombiniert werden.
Pflegehilfsmittel sind Verbrauchsmittel wie Einwegschiere, Handschuhe, Desinfektionsmittel und Schutzschürzen. Die Pflegekasse übernimmt bis 40 Euro monatlich. Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Rollstühle können leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Die Pflegekasse übernimmt bis 4.000 Euro pro Maßnahme für Umbauten wie Bad-barrierefrei, Treppenlift, Türverbreiterung oder Rampen. Bei mehreren Berechtigten können bis zu 16.000 Euro übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht oder erleichtert.
Ja. Wer einen ambulanten Pflegedienst nutzt, kann Pflegegeld und Pflegesachleistungen parallel beziehen. Das Pflegegeld wird dabei anteilig gekürzt, je nachdem, in welchem Umfang die Sachleistung genutzt wird.
Ja. Pflegeleistungen werden nicht automatisch ausgezahlt, sondern müssen aktiv beantragt werden. Die Pflegekasse berät zu den verfügbaren Leistungen und hilft bei der Antragsstellung.
Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden, haben Anspruch auf halbjährliche Beratungseinsätze durch eine zugelassene Pflegefachkraft. Diese Einsätze sind kostenlos und helfen, die Pflegesituation zu verbessern.
Nein. Im Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Es stehen jedoch Entlastungsleistungen (125 Euro monatlich) und Beratungseinsätze zur Verfügung. Pflegegrad 1 ist der Einstieg in die Pflegeversicherung und wird oft als Vorstufe zu höheren Pflegegraden eingestuft.
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Pflegegeld 2025: von 540 Euro im Pflegegrad 2 bis 1.282 Euro im Pflegegrad 5 monatlich (gemäß § 43 SGB XI).
Entlastungsleistungen von 125 Euro monatlich stehen allen Pflegegraden (1 bis 5) zu.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: jeweils bis zu 1.612 Euro jährlich.
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