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Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege

Pflegende Angehörige brauchen Entlastung — durch Urlaub, Krankheit oder Erholung. Verhinderungspflege bis 6 Wochen und Kurzzeitpflege bis 8 Wochen sind zwei wichtige Leistungen der Pflegekasse.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege als Entlastung pflegender Angehöriger
EINSTIEG

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege — was pflegende Angehörige wissen müssen

Pflege verlangt viel Kraft. Wenn die Pflegeperson ausfällt — durch Krankheit, Urlaub oder einfach weil eine Pause nötig ist — gibt es zwei gesetzliche Leistungen, die die Pflege weiter sichern: die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI und die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI.

Beide Leistungen ergänzen sich. Die Verhinderungspflege organisiert eine Ersatzpflege im häuslichen Umfeld — durch ambulante Pflegedienste oder ehrenamtliche Helfer. Die Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende stationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung, oft nach Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen.

Beide Leistungen können kombiniert werden. So erhöht sich der verfügbare Zeitraum auf bis zu 10 Wochen pro Kalenderjahr. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu festgelegten Höchstbeträgen. Diese Seite erklärt Voraussetzungen, Beantragung und Kosten.

LEISTUNGEN IM UEBERBLICK

Vier Wege zur Entlastung für pflegende Angehörige

Die Pflegekasse kennt verschiedene Wege, pflegende Angehörige zu entlasten. Vier Formen sind besonders wichtig — jede mit eigenen Voraussetzungen und Beträgen.

Typ 1

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Die Verhinderungspflege übernimmt die häusliche Pflege, wenn die Pflegeperson ausfällt — etwa durch Urlaub, Krankheit oder Erholung. Sie kann durch professionelle Pflegedienste oder ehrenamtliche Pflegepersonen geleistet werden.

Dauer: Bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr

Betrag: Bis zu 1.776 Euro pro Jahr (ab 2025)

Voraussetzung: Pflegegrad 2 bis 5, Pflegeperson war mindestens 6 Monate vorab tätig

Besonderheit: Kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden, Kombination mit Kurzzeitpflege möglich

Typ 2

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Die Kurzzeitpflege ist eine teilstationäre oder stationäre Pflege in einer Einrichtung, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist — etwa nach Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen.

Dauer: Bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr

Betrag: Bis zu 2.368 Euro pro Jahr (ab 2025)

Voraussetzung: Pflegegrad 2 bis 5, häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich

Besonderheit: Übernahme der Pflegekosten durch Pflegekasse, Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung

Typ 3

Kombination Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Beide Leistungen können kombiniert werden. Bis zu 50 Prozent der Kurzzeitpflege können für Verhinderungspflege genutzt werden — und umgekehrt. So erhöht sich der verfügbare Zeitraum deutlich.

Dauer: Bis zu 10 Wochen pro Kalenderjahr

Betrag: Bis zu 3.554 Euro pro Jahr kombiniert

Voraussetzung: Pflegegrad 2 bis 5, Bedarf an häuslicher und teilstationärer Entlastung

Besonderheit: Beantragung bei der Pflegekasse, Nachweis über beide Leistungen erforderlich

Typ 4

Verhinderungspflege durch nahe Angehörige

Wenn nahe Angehörige die Verhinderungspflege übernehmen, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld in Höhe von 50 Prozent weiter. Zusätzlich können Aufwendungen erstattet werden — jedoch ohne Lohnersatz an die Ersatzpflegeperson.

Dauer: Bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr

Betrag: 50 Prozent des Pflegegeldes plus Erstattung von Aufwendungen bis 1.776 Euro

Voraussetzung: Pflegegrad 2 bis 5, Ersatzpflege durch nahe Angehörige (bis 2. Grades)

Besonderheit: Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege teilweise weitergezahlt

Wer andere pflegt, muss gelegentlich loslassen dürfen. Verhinderungspflege ist kein Versagen — sie ist ein Teil guter Pflege.
unbekannt
VERGLEICH

Vergleich der Pflegeleistungen

Drei Leistungen der Pflegekasse auf einen Blick — Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und die Kombinationsleistung.

LeistungParagrafDauerBetragOrtVoraussetzung
Verhinderungspflege§ 39 SGB XIBis zu 6 Wochen1.776 Euro pro JahrHäuslich, ambulantPflegeperson fällt aus
Kurzzeitpflege§ 42 SGB XIBis zu 8 Wochen2.368 Euro pro JahrStationär, teilstationärHäusliche Pflege nicht möglich
Kombinationsleistung§ 39 und § 42 SGB XIBis zu 10 Wochen3.554 Euro pro JahrAmbulant und stationärErhöhter Entlastungsbedarf
KOSTEN

Was kostet Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?

Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten bis zu festgelegten Höchstbeträgen. Für Unterkunft, Verpflegung und Zusatzleistungen kann ein Eigenanteil entstehen.

Verhinderungspflege — Eigenanteil

Bei ambulanter Verhinderungspflege durch Pflegedienste übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten bis 1.776 Euro pro Jahr. Liegen die Kosten darüber, muss der Eigenanteil getragen werden. Bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige wird kein Lohn gezahlt — stattdessen läuft das Pflegegeld in halber Höhe weiter.

Kurzzeitpflege — Eigenanteil

Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten bis 2.368 Euro pro Jahr. Unterkunft, Verpflegung und Zusatzleistungen müssen selbst getragen werden — meist 40 bis 100 Euro pro Tag. Bei Bedarf kann das Pflegegeld für bis zu 8 Wochen weiterlaufen, jedoch um 50 Prozent gekürzt.

Kombinationsleistung

Bis zu 50 Prozent der Kurzzeitpflege können für Verhinderungspflege genutzt werden — und umgekehrt. So erhöht sich der verfügbare Betrag auf bis zu 3.554 Euro pro Jahr. Die genaue Verteilung wird mit der Pflegekasse abgestimmt. Ein Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung bleibt möglich.

ZAHLEN & FAKTEN

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Zahlen

6 Wochen
Maximale Verhinderungspflege pro Kalenderjahr
8 Wochen
Maximale Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr
3554 Euro
Maximaler Betrag bei Kombination beider Leistungen
50 %
Pflegegeld-Anteil, der bei Verhinderungspflege weiterläuft
KOSTEN & ENTWICKLUNG

Wie wird Verhinderungspflege genutzt?

Ambulanter Pflegedienst 48%

Häufigste Form der Verhinderungspflege zu Hause

Nahe Angehörige als Ersatzpflege 27%

Pflegegeld läuft in halber Höhe weiter

Stationäre Kurzzeitpflege 18%

Bei vorübergehendem häuslichem Ausfall

Kombinationsleistung 7%

Erhöhter Entlastungsbedarf, beide Leistungen kombiniert

SCHRITTE

Fünf Schritte zur Beantragung

Wer Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege beantragen möchte, sollte frühzeitig planen. Diese fünf Schritte helfen, alle Voraussetzungen zu klären und die richtige Entlastung zu finden.

1

Bedarf feststellen

Prüfen Sie, ob und wie lange Sie als Pflegeperson ausfallen. Klären Sie, ob Verhinderungspflege (häuslich), Kurzzeitpflege (stationär) oder eine Kombination sinnvoll ist.

2

Pflegekasse kontaktieren

Setzen Sie sich frühzeitig mit der Pflegekasse in Verbindung. Fragen Sie nach den genauen Voraussetzungen, dem Antrag und möglichen Einrichtungen in Ihrer Region.

3

Ersatzpflege organisieren

Suchen Sie einen ambulanten Pflegedienst oder eine stationäre Einrichtung. Bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige klären Sie, wer die Pflege übernimmt.

4

Antrag stellen

Reichen Sie den Antrag bei der Pflegekasse ein. Fügen Sie Nachweise bei — etwa ärztliche Atteste bei Krankheit, Kostenangebote der Einrichtung und Nachweise über die bisherige Pflege.

5

Leistung abrechnen

Nach der Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege reichen Sie die Rechnungen bei der Pflegekasse ein. Die Erstattung erfolgt bis zum jährlichen Höchstbetrag.

PRAXIS-TIPPS

Tipps zur Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

01

Beantragen Sie die Leistungen frühzeitig — die Pflegekasse braucht Zeit für die Prüfung.

02

Prüfen Sie, ob Verhinderungspflege (ambulant) oder Kurzzeitpflege (stationär) besser passt. Beides ist möglich.

03

Kombinieren Sie beide Leistungen — so erhöht sich der verfügbare Betrag auf bis zu 3.554 Euro pro Jahr.

04

Bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige läuft das Pflegegeld in halber Höhe weiter — kein Lohn, aber Aufwendungserstattung.

05

Planen Sie mindestens 6 Monate Vorlaufzeit, wenn Sie eine Kurzzeitpflege-Einrichtung suchen. Beliebte Einrichtungen sind oft belegt.

06

Reichen Sie alle Rechnungen vollständig bei der Pflegekasse ein. Unvollständige Unterlagen verzögern die Erstattung.

07

Klären Sie vorab, ob ein Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung entsteht. Kurzzeitpflege-Einrichtungen nehmen oft 40 bis 100 Euro pro Tag.

08

Nutzen Sie Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Pflegestützpunkte helfen kostenlos bei der Auswahl von Einrichtungen.

09

Dokumentieren Sie die Pflegeperson-Ausfälle — etwa durch ärztliche Atteste. Das beschleunigt die Antragsprüfung.

10

Denken Sie an sich selbst: Verhinderungspflege ist auch Erholung. Planen Sie die freie Zeit bewusst als Auszeit.

HÄUFIG GEFRAGT

Häufige Fragen zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine häusliche Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson ausfällt — durch professionelle Pflegedienste oder ehrenamtliche Helfer. Die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist eine vorübergehende stationäre Pflege in einer Einrichtung, meist nach Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen. Beide können kombiniert werden.

Die Verhinderungspflege kann bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Sie kann auch stundenweise genutzt werden — etwa für einige Stunden pro Woche. Der Höchstbetrag liegt bei 1.776 Euro pro Jahr (Stand 2025).

Die Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Sie findet in einer stationären Pflegeeinrichtung statt. Der Höchstbetrag liegt bei 2.368 Euro pro Jahr (Stand 2025). Ein Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung ist möglich.

Ja. Bis zu 50 Prozent der Kurzzeitpflege können für Verhinderungspflege genutzt werden — und umgekehrt. So erhöht sich der verfügbare Zeitraum auf bis zu 10 Wochen und der Betrag auf bis zu 3.554 Euro pro Jahr. Die genaue Verteilung wird mit der Pflegekasse abgestimmt.

Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten bis 1.776 Euro pro Jahr. Bei Verhinderungspflege durch professionelle Pflegedienste können darüber hinaus Kosten entstehen, die selbst getragen werden müssen. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird kein Lohn gezahlt, stattdessen läuft das Pflegegeld in halber Höhe weiter.

Ersatzpflegepersonen können ambulante Pflegedienste, andere Angehörige, Nachbarn oder Freunde sein. Nahe Angehörige (bis 2. Grades) gelten als Ersatzpflegepersonen, erhalten aber keinen Lohn — stattdessen läuft das Pflegegeld in halber Höhe weiter. Für andere Personen kann ein Entgelt gezahlt werden.

Anspruch besteht, wenn die Pflegeperson die häusliche Pflege mindestens 6 Monate vorab organisiert und durchgeführt hat. Voraussetzung ist zudem ein Pflegegrad 2 bis 5 der gepflegten Person. Eine Ausnahme gilt bei akuten Situationen — hier kann die Pflegekasse Einzelfallentscheidungen treffen.

Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen weitergezahlt — jedoch nur in halber Höhe, wenn die Ersatzpflege durch nahe Angehörige erfolgt. Bei Ersatzpflege durch professionelle Pflegedienste oder nicht-nahe Angehörige wird das Pflegegeld für die Dauer der Verhinderungspflege eingestellt.

Ja. Die Leistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Reichen Sie den Antrag mit Nachweisen ein — etwa ärztliche Atteste bei Krankheit, Kostenangebote der Ersatzpflegeperson oder Einrichtung und Nachweise über die bisherige Pflege. Die Pflegekasse prüft und bewilligt die Leistung.

Ja. Kurzzeitpflege ist nicht an eine Krankheit der Pflegeperson gebunden. Sie kann auch zur Erholung der Pflegeperson oder in Krisensituationen genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist und ein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.

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